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§ 1 BUrlV

Urlaubsjahr

Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Für die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamtinnen und Beamten kann die oberste Dienstbehörde eine abweichende Regelung treffen.

Erholungsurlaubsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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