Gesetze › BUrlV § 1 BUrlV Urlaubsjahr Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Für die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamtinnen und Beamten kann die oberste Dienstbehörde eine abweichende Regelung treffen. Erholungsurlaubsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 2 Gewährleistung des Dienstbetriebes