Meldende Unternehmen haben die für die Meldungen nach § 5 erforderlichen Aufzeichnungen laufend zu machen und drei Jahre aufzubewahren. Längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.
Verordnung über Preisnotierung, Preisermittlung und Preiserhebung für Milcherzeugnisse · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle