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§ 9 Butt/KäseuaPrV

Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

Meldende Unternehmen haben die für die Meldungen nach § 5 erforderlichen Aufzeichnungen laufend zu machen und drei Jahre aufzubewahren. Längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.

Verordnung über Preisnotierung, Preisermittlung und Preiserhebung für Milcherzeugnisse · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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