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§ 2 BVDVV

Impfungen

(1)

Die zuständige Behörde kann die Impfung eines Rindes oder der Rinder eines Bestandes oder eines bestimmten Gebietes gegen die BVDV-Infektion

  1. 1.

    anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist, oder

  2. 2.

    verbieten, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.

(2)

Soweit weibliche Rinder gegen eine BVDV-Infektion geimpft werden, ist die Impfung nach den Empfehlungen des Impfstoffherstellers so durchzuführen, dass ein fetaler Schutz vor einer BVDV-Infektion zu erwarten ist.

(3)

Der Tierhalter hat gegen BVDV durchgeführte Impfungen unmittelbar nach Abschluss der Impfungen in das Bestandsregister nach § 32 der Viehverkehrsverordnung unter Angabe

  1. 1.

    der Anzahl der geimpften Rinder einschließlich deren Ohrmarkennummern,

  2. 2.

    des Zeitpunktes der durchgeführten Impfungen sowie

  3. 3.

    des verwendeten Impfstoffes

einzutragen.

BVDV-Verordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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