Gesetze › BVerfGG › II. Teil Verfassungsgerichtliches Verfahren› Erster Abschnitt Allgemeine Verfahrensvorschriften § 25a BVerfGG Über die mündliche Verhandlung wird ein Protokoll geführt. Darüber hinaus wird sie in einer Tonbandaufnahme festgehalten; das Nähere regelt die Geschäftsordnung. Bundesverfassungsgerichtsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 25 § 26