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§ 51 BVerfGG

Die Einleitung und Durchführung des Verfahrens wird durch den Rücktritt des Bundespräsidenten, durch sein Ausscheiden aus dem Amt oder durch Auflösung des Bundestages oder den Ablauf seiner Wahlperiode nicht berührt.

Bundesverfassungsgerichtsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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