AdvoCite

§ 37 BVerfGGO

(1)

Die Verfahrensakten des Gerichts zu Senatsentscheidungen einschließlich der in § 34 genannten Schriftstücke können nach zehn Jahren an das Bundesarchiv abgegeben werden.

(2)

Die Vernichtung von Verfahrensakten und von Schriftstücken nach § 34 ist nach 30 Jahren zulässig. Hiervon ausgeschlossen sind Verfahrensakten und Schriftstücke nach § 34 zu Entscheidungen, die seitens des Gerichts zur Veröffentlichung bestimmt wurden.

Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved