In den Kammern führen, soweit sie ihnen angehören, der Präsident und der Vizepräsident, im Übrigen das jeweils dienstälteste, bei gleichem Dienstalter das lebensälteste anwesende Mitglied den Vorsitz.
Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle