Gesetze › BVerfGGO › Teil B Verfahrensergänzende Vorschriften› Titel 6 Zum Verfahren im Plenum gemäß § 105 BVerfGG § 53 BVerfGGO Die mündliche Verhandlung findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Auf Antrag des oder der Betroffenen kann die Öffentlichkeit zugelassen werden. Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 52 § 54