Mitglieder des Gerichts im Sinne dieser Geschäftsordnung sind auch Richterinnen und Richter, die nach Ablauf ihrer Amtszeit ihre Amtsgeschäfte fortführen (§ 4 Absatz 4 BVerfGG).
Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle