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§ 1 BVerfSchG

Zusammenarbeitspflicht

(1)

Der Verfassungsschutz dient dem Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Bundes und der Länder.

(2)

Der Bund und die Länder sind verpflichtet, in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes zusammenzuarbeiten.

(3)

Die Zusammenarbeit besteht auch in gegenseitiger Unterstützung und Hilfeleistung.

Bundesverfassungsschutzgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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