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§ 4 BVG§31Abs5DV

Ist für die Zuerkennung der Schwerstbeschädigtenzulage der Anspruch auf Pflegezulage von Bedeutung, bleibt eine Höherstufung der Pflegezulage außer Betracht, wenn sie wegen besonderer wirtschaftlicher Mehraufwendungen und Zusammentreffens mit einer nicht schädigungsbedingten Gesundheitsstörung vorgenommen worden ist.

Verordnung zur Durchführung des § 31 Abs. 4 des Bundesversorgungsgesetzes · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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