AdvoCite

§ 2 BVLÜV

§ 1 gilt nicht, soweit das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft

  1. 1.

    im Einzelfall eine in § 1 genannte Befugnis

    1. a)

      selbst wahrnimmt oder

    2. b)

      im Benehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde dieser übertragen hat oder

  1. 2.

    eine in § 1 genannte Befugnis durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen hat.

BVL-Übertragungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved