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§ 5 BVLG

Aufsicht im besonderen Fall

Soweit das Bundesamt Aufgaben aus einem anderen Geschäftsbereich als dem des Bundesministeriums wahrnimmt, untersteht es den fachlichen Weisungen der sachlich zuständigen obersten Bundesbehörde.

BVL-Gesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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