Gesetze › BVLG § 5 BVLG Aufsicht im besonderen Fall Soweit das Bundesamt Aufgaben aus einem anderen Geschäftsbereich als dem des Bundesministeriums wahrnimmt, untersteht es den fachlichen Weisungen der sachlich zuständigen obersten Bundesbehörde. BVL-Gesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 4 Bekanntmachungen im Bundesanzeiger § 6