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§ 10 BVO 2

Leistungen gegen Renten

(1)

Sind als Entgelt für eine der Vorbereitung oder Durchführung des Bauvorhabens dienende Leistung eines Dritten wiederkehrende Leistungen zu entrichten, so darf der Wert der Leistung des Dritten bei den Gesamtkosten angesetzt werden,

  1. 1.

    wenn es sich um die Übereignung des Baugrundstücks handelt, mit dem Verkehrswert,

  2. 2.

    wenn es sich um eine andere Leistung handelt, mit dem Betrage, der für eine gleichwertige Unternehmerleistung angesetzt werden könnte.

(2)

Absatz 1 gilt nicht für die Bestellung eines Erbbaurechts.

Zweite Berechnungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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