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§ 17 BWaldG

Aufgaben der Forstbetriebsgemeinschaft

Die Forstbetriebsgemeinschaft muß mindestens eine der folgenden Maßnahmen zur Aufgabe haben:

  1. 1.

    Abstimmung der Betriebspläne oder Betriebsgutachten und der Wirtschaftspläne sowie der einzelnen forstlichen Vorhaben;

  2. 2.

    Abstimmung der für die forstwirtschaftliche Erzeugung wesentlichen Vorhaben und Absatz des Holzes oder sonstiger Forstprodukte;

  3. 3.

    Ausführung der Forstkulturen, Bodenverbesserungen und Bestandspflegearbeiten einschließlich des Forstschutzes;

  4. 4.

    Bau und Unterhaltung von Wegen;

  5. 5.

    Durchführung des Holzeinschlags, der Holzaufarbeitung und der Holzbringung;

  6. 6.

    Beschaffung und Einsatz von Maschinen und Geräten für mehrere der unter den Nummern 2 bis 5 zusammengefaßten Maßnahmen.

Bundeswaldgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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