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§ 19 BWaldG

Verleihung der Rechtsfähigkeit an Vereine

Hat der forstwirtschaftliche Zusammenschluß die Rechtsform des rechtsfähigen Vereins mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb gewählt, so kann ihm durch die für die Anerkennung zuständige Behörde gleichzeitig mit der Anerkennung die Rechtsfähigkeit nach § 22 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verliehen werden.

Bundeswaldgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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