AdvoCite

§ 21 BWaldG

Begriff und Aufgabe

(1)

Forstbetriebsverbände sind Zusammenschlüsse von Grundstückseigentümern in der Form von Körperschaften des öffentlichen Rechts, die den in § 16 bezeichneten Zweck verfolgen.

(2)

Für die Aufgabe gilt § 17 entsprechend. Sie kann nicht auf die gemeinschaftliche Durchführung einheitlicher Betriebspläne erstreckt werden.

Bundeswaldgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved