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§ 25 BWaldG

Satzung

(1)

Die Satzung wird von den Mitgliedern mit der in § 22 Abs. 2 Nr. 3 bezeichneten Mehrheit beschlossen.

(2)

Die Satzung des Forstbetriebsverbands muß Vorschriften enthalten über:

  1. 1.

    seinen Namen und seinen Sitz;

  2. 2.

    seine Aufgabe;

  3. 3.

    die Rechte und Pflichten der Mitglieder;

  4. 4.

    das Stimmrecht der Mitglieder;

  5. 5.

    seine Verfassung, seine Verwaltung und seine Vertretung;

  6. 6.

    den Maßstab für die Umlagen und die Bemessungsgrundlage für Beiträge;

  7. 7.

    das Haushaltswesen, die Wirtschafts- und Kassenführung sowie die Rechnungsführung;

  8. 8.

    die Verwendung des Vermögens bei Auflösung des Forstbetriebsverbands.

(3)

Die Vorschriften des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe e und Absatz 2 gelten entsprechend.

Bundeswaldgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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