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§ 29 BWaldG

Vorstand

(1)

Der Vorstand des Forstbetriebsverbands besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Mitgliedern.

(2)

Der Vorstand führt die Geschäfte des Verbands. Er vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich.

Bundeswaldgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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