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§ 1 BwBeamtAusglG

Anwendungsbereich

Dieses Gesetz gilt für Beamtinnen und Beamte im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung, die wegen der Verringerung des Personals der Bundeswehr weder im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung noch im Geschäftsbereich einer anderen obersten Bundesbehörde in zumutbarer Weise weiterverwendet werden können.

Bundeswehrbeamtinnen- und Bundeswehrbeamten-Ausgliederungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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