§ 6 BwBeamtAusglG
Erstattung der Personalausgaben bei Abordnung zur Erprobung
Im Fall des § 2 kann der Bund für die Dauer der Abordnung auf die Erstattung der Personalausgaben durch den aufnehmenden Dienstherrn verzichten.
Bundeswehrbeamtinnen- und Bundeswehrbeamten-Ausgliederungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle