Gesetze › BwFahnAnO § 4 BwFahnAnO Der Bundesminister der Verteidigung wird ermächtigt, die zu dieser Anordnung erforderlichen Durchführungsbestimmungen zu erlassen. Anordnung über die Stiftung der Truppenfahnen für die Bundeswehr · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 3 Schlußformel