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§ 1a BwFinSVermG

Weitere Maßnahmen zur Stärkung der Bündnis- und Verteidigungsfähigkeit

(1)

Unabhängig vom Sondervermögen werden zur Stärkung der Bündnis- und Verteidigungsfähigkeit Maßnahmen zur Cybersicherheit, zum Zivilschutz sowie zur Ertüchtigung und Stabilisierung von Partnern über den Bundeshaushalt finanziert.

(2)

Die Bundesregierung legt eine Strategie zur Stärkung der Sicherheit im Cyber- und Informationsraum vor.

Bundeswehrfinanzierungs- und sondervermögensgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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