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§ 16 BWFSPrV

Aufgaben der mündlichen Abschlussprüfung

Die Prüfungsaufgabe, die zulässigen Hilfsmittel, den Erwartungshorizont und das Bewertungsschema soll die Fachlehrkraft festlegen, die das Fach der mündlichen Abschlussprüfung planmäßig unterrichtet hat.

Bundeswehrfachschulprüfungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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