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§ 24 BWFSPrV

Belehrung

Vor Beginn der schriftlichen Abschlussprüfung hat die Schulleiterin oder der Schulleiter den Prüflingen die Bestimmungen der §§ 22 und 23 bekannt zu geben. Die Bekanntgabe ist zu dokumentieren.

Bundeswehrfachschulprüfungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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