Gesetze › BwKoopG § 2 BwKoopG Aktives Wahlrecht zum Personalrat Beamtinnen, Beamte, Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter bleiben zum Personalrat ihrer Dienststelle wahlberechtigt. Kooperationsgesetz der Bundeswehr · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 1 Geltungsbereich § 3 Passives Wahlrecht zum Personalrat