Gesetze › BWO › Zweiter Abschnitt Vorbereitung der Wahl› Dritter Unterabschnitt Wahlscheine § 26 BWO Zuständige Behörde, Form des Wahlscheines Der Wahlschein wird nach dem Muster der Anlage 9 von der Gemeindebehörde erteilt, in deren Wählerverzeichnis der Wahlberechtigte eingetragen ist oder hätte eingetragen werden müssen. Bundeswahlordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 25 Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen § 27 Wahlscheinanträge