Gesetze › BWO › Zweiter Abschnitt Vorbereitung der Wahl› Dritter Unterabschnitt Wahlscheine § 30 BWO Vermerk im Wählerverzeichnis Hat ein Wahlberechtigter einen Wahlschein erhalten, so wird im Wählerverzeichnis in der Spalte für den Vermerk über die Stimmabgabe "Wahlschein" oder "W" eingetragen. Bundeswahlordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 29 Erteilung von Wahlscheinen an bestimmte Personengruppen § 31 Einspruch gegen die Versagung des Wahlscheines und Beschwerde