Gesetze › BWO › Zweiter Abschnitt Vorbereitung der Wahl› Fünfter Unterabschnitt Wahlräume, Wahlzeit § 47 BWO Wahlzeit (1) Die Wahl dauert von 8 bis 18 Uhr.(2) Der Landeswahlleiter kann im Einzelfall, wenn besondere Gründe es erfordern, die Wahlzeit mit einem früheren Beginn festsetzen. Bundeswahlordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 46 Wahlräume § 48 Wahlbekanntmachung der Gemeindebehörde