Gesetze › BWO › Dritter Abschnitt Wahlhandlung› Erster Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen § 52 BWO Wahltisch Der Tisch, an dem der Wahlvorstand Platz nimmt, muss von allen Seiten zugänglich sein. An oder auf diesen Tisch wird die Wahlurne gestellt. Bundeswahlordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 51 Wahlurnen § 53 Eröffnung der Wahlhandlung