Gesetze › BWO › Dritter Abschnitt Wahlhandlung› Erster Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen § 58 BWO - Bundeswahlordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 57 Stimmabgabe von Wählern mit Behinderungen § 59 Stimmabgabe von Inhabern eines Wahlscheines