Gesetze › BWO › Dritter Abschnitt Wahlhandlung› Zweiter Unterabschnitt Besondere Regelungen § 63 BWO Stimmabgabe in Klöstern Die Gemeindebehörde soll bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich im Benehmen mit der Leitung eines Klosters die Stimmabgabe im Kloster entsprechend § 62 regeln. Bundeswahlordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 62 Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern und kleineren Alten- oder Pflegeheimen § 64 Stimmabgabe in sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten