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§ 63 BWO

Stimmabgabe in Klöstern

Die Gemeindebehörde soll bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich im Benehmen mit der Leitung eines Klosters die Stimmabgabe im Kloster entsprechend § 62 regeln.

Bundeswahlordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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