Gesetze › BWO › Sechster Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen § 91 BWO Stadtstaatklausel In den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg bestimmt der Senat, welche Stellen die Aufgaben wahrnehmen, die im Gesetz und in dieser Verordnung der Gemeindebehörde übertragen sind. Bundeswahlordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 90 Vernichtung von Wahlunterlagen § 92