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Anlage 10 BWO
(zu § 28 Abs. 3 und § 45 Abs. 3)
(Fundstelle des Originaltextes: Anlageband zum BGBl. I Nr. 26 vom 26. April 2002, S. 18; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Vorderseite des Stimmzettelumschlags für die Briefwahl
| Stimmzettelumschlag für die Briefwahl In diesen Stimmzettelumschlag nur den Stimmzettel einlegen, sodann den Stimmzettelumschlag zukleben. |
Rückseite des Stimmzettelumschlags für die Briefwahl
| Nur den Stimmzettel einlegen und den Stimmzettelumschlag zukleben. Sodann - den verschlossenen Stimmzettelumschlag und - den Wahlschein mit der unterschriebenen Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl in den roten Wahlbriefumschlag einlegen | ||
| - den verschlossenen Stimmzettelumschlag und - den Wahlschein mit der unterschriebenen Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl | ||
| - den verschlossenen Stimmzettelumschlag und - den Wahlschein mit der unterschriebenen Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl |
Bei zeitgleichen Landtags- oder Kommunalwahlen können auf der Vorderseite des Stimmzettelumschlags nach dem Wort „Briefwahl“ die Wörter „bei der Bundestagswahl“ angefügt werden.