AdvoCite

Anlage 10 BWO

(zu § 28 Abs. 3 und § 45 Abs. 3)

(Fundstelle des Originaltextes: Anlageband zum BGBl. I Nr. 26 vom 26. April 2002, S. 18; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Vorderseite des Stimmzettelumschlags für die Briefwahl

Stimmzettelumschlag für die Briefwahl In diesen Stimmzettelumschlag nur den Stimmzettel einlegen, sodann den Stimmzettelumschlag zukleben.

Rückseite des Stimmzettelumschlags für die Briefwahl

Nur den Stimmzettel einlegen und den Stimmzettelumschlag zukleben. Sodann - den verschlossenen Stimmzettelumschlag und - den Wahlschein mit der unterschriebenen Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl in den roten Wahlbriefumschlag einlegen
- den verschlossenen Stimmzettelumschlag und - den Wahlschein mit der unterschriebenen Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl
- den verschlossenen Stimmzettelumschlag und - den Wahlschein mit der unterschriebenen Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl

Bei zeitgleichen Landtags- oder Kommunalwahlen können auf der Vorderseite des Stimmzettelumschlags nach dem Wort „Briefwahl“ die Wörter „bei der Bundestagswahl“ angefügt werden.

Bundeswahlordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved