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Abweichend von den §§ 43, 44 und 49 des Tierarzneimittelgesetzes ist zwischen den im Bereich der Bundeswehr betriebenen tierärztlichen Hausapotheken die Abgabe kleiner Mengen von Tierarzneimitteln auch ohne eine Großhandelsvertriebserlaubnis zulässig.

Verordnung über die Abgabe von Tierarzneimitteln im Bereich der Bundeswehr · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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