AdvoCite

§ 2 BwVollzO

Behandlungsgrundsatz

(1)

Im Vollzug soll die Bereitschaft des Soldaten gefördert werden, ein gesetzmäßiges Leben zu führen, namentlich seine soldatischen Pflichten zu erfüllen.

(2)

Der Soldat nimmt in der Regel am Dienst teil.

Bundeswehrvollzugsordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved