Die nach § 4 Abs. 1 des Benzinbleigesetzes den Zolldienststellen vorzulegende schriftliche Erklärung des Herstellers muß vollständige Angaben auf einem Vordruck nach dem Muster der Anlage enthalten.
Erste Verordnung zur Durchführung des Benzinbleigesetzes · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle