Gesetze › BZEV § 6 BZEV Bundesprobenbank Der Bund unterhält eine Bundesprobenbank zur langfristigen Lagerung von Referenzproben von allen Aufnahmeflächen der Bodenzustandserhebung. Die Länder stellen der Bundesprobenbank nach jeder Probennahme entsprechendes Probenmaterial zur Verfügung. BZE-Verordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 5 Datenübermittlung § 7 Inkrafttreten