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§ 16 ChemBioLackAusbV

Gewichtungs- und Bestehensregelung

(1)

Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.Prüfungsbereich Untersuchung biologischer Systeme17,5 Prozent,
2.Prüfungsbereich Biologische Grundlagen17,5 Prozent,
3.Prüfungsbereich Prozessorientiertes Arbeiten27,5 Prozent,
4.Prüfungsbereich Biologische Technologien27,5 Prozent,
5.Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde10,0 Prozent.
(2)

Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

  1. 1.

    im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,

  2. 2.

    im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,

  3. 3.

    im Prüfungsbereich Prozessorientiertes Arbeiten sowie im Prüfungsbereich Biologische Technologien jeweils mit mindestens „ausreichend“ und

  4. 4.

    in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“

bewertet worden sind.

Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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