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§ 16 ChemBioLackAusbV
Gewichtungs- und Bestehensregelung
(1)
Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
| 1. | Prüfungsbereich Untersuchung biologischer Systeme | 17,5 Prozent, |
| 2. | Prüfungsbereich Biologische Grundlagen | 17,5 Prozent, |
| 3. | Prüfungsbereich Prozessorientiertes Arbeiten | 27,5 Prozent, |
| 4. | Prüfungsbereich Biologische Technologien | 27,5 Prozent, |
| 5. | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 10,0 Prozent. |
(2)
Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
- 1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
- 2.
im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
- 3.
im Prüfungsbereich Prozessorientiertes Arbeiten sowie im Prüfungsbereich Biologische Technologien jeweils mit mindestens „ausreichend“ und
- 4.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“
bewertet worden sind.