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§ 23 ChemBioLackAusbV

Gewichtungs- und Bestehensregelung

(1)

Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

  1. 1.
    Prüfungsbereich Applikations- und Prüftechnik17,5 Prozent,
  2. 2.
    Prüfungsbereich Chemie und Physik von Beschichtungsstoffen17,5 Prozent,
  3. 3.
    Prüfungsbereich Herstellung und Qualitätskontrolle27,5 Prozent,
  4. 4.
    Prüfungsbereich Lack- und Beschichtungstechnologie27,5 Prozent,
  5. 5.
    Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde10,0 Prozent.
(2)

Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

  1. 1.

    im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,

  2. 2.

    im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,

  3. 3.

    im Prüfungsbereich Herstellung und Qualitätskontrolle sowie im Prüfungsbereich Lack- und Beschichtungstechnologie jeweils mit mindestens „ausreichend“ und

  4. 4.

    in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“

bewertet worden sind.

Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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