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§ 23 ChemBioLackAusbV
Gewichtungs- und Bestehensregelung
(1)
Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
- 1.
Prüfungsbereich Applikations- und Prüftechnik 17,5 Prozent, - 2.
Prüfungsbereich Chemie und Physik von Beschichtungsstoffen 17,5 Prozent, - 3.
Prüfungsbereich Herstellung und Qualitätskontrolle 27,5 Prozent, - 4.
Prüfungsbereich Lack- und Beschichtungstechnologie 27,5 Prozent, - 5.
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 10,0 Prozent.
(2)
Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
- 1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
- 2.
im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
- 3.
im Prüfungsbereich Herstellung und Qualitätskontrolle sowie im Prüfungsbereich Lack- und Beschichtungstechnologie jeweils mit mindestens „ausreichend“ und
- 4.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“
bewertet worden sind.