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§ 16 ChemBiozidDV

Mitteilung über auf dem Markt bereitgestellte Biozid-Produkte

(1)

Wer als Hersteller oder Einführer ein Biozid-Produkt im Geltungsbereich dieser Verordnung auf dem Markt bereitstellt oder ein im Geltungsbereich dieser Verordnung hergestelltes Biozid-Produkt aus diesem ausführt, hat jährlich bis zum Ablauf des 31. März bei der Bundesstelle für Chemikalien für das vorangegangene Kalenderjahr Folgendes mitzuteilen:

  1. 1.

    die Art und Menge der Biozid-Produkte, die er an Empfänger mit Wohnsitz oder Sitz im Inland abgegeben hat oder die er ausgeführt hat, und

  2. 2.

    die in den abgegebenen oder ausgeführten Biozid-Produkten enthaltenen Wirkstoffe.

(2)

Die Mitteilung hat für jedes Biozid-Produkt getrennt zu erfolgen und unter Angabe

  1. 1.

    des Handelsnamens,

  2. 2.

    der Registriernummer nach § 3 Absatz 1 und

  3. 3.

    der bei der Antragstellung vergebenen Fallnummer oder der Zulassungsnummer nach Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 528/2012.

(3)

Die Mitteilung hat elektronisch unter Verwendung eines von der Bundesstelle für Chemikalien auf der Internetseite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin bereitgestellten Formulars zu erfolgen.

Biozidrechts-Durchführungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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