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§ 18 ChemBiozidDV

Übergangsvorschriften

(1)

Die Vorschriften des zweiten Abschnitts sind erst ab dem 1. Januar 2022 anzuwenden.

(2)

Für Biozid-Produkte, die vor dem 26. August 2021 bei der Bundesstelle für Chemikalien gemeldet wurden, hat die Bestätigung nach § 6 Absatz 2 unter Nennung aller in § 4 Absatz 2 genannten Angaben erstmals zum Ablauf des 31. März 2022 zu erfolgen.

(3)

Die §§ 10 bis 13 sind erst ab dem 1. Januar 2025 anzuwenden.

Biozidrechts-Durchführungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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