Gesetze › ChemG › Siebter Abschnitt Allgemeine Vorschriften § 25a ChemG Aufwendungen des Auskunftspflichtigen Die dem Auskunftspflichtigen durch die Entnahme von Proben von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen oder durch Messungen entstehenden eigenen Aufwendungen hat er selbst zu tragen. Chemikaliengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 25 Angleichung an Gemeinschaftsrecht oder Unionsrecht § 26 Bußgeldvorschriften, Verordnungsermächtigung