Gesetze › ChemikAusbV § 2 ChemikAusbV Dauer der Berufsausbildung Die Ausbildung dauert drei Jahre und sechs Monate. Verordnung über die Berufsausbildung zum Chemikanten/zur Chemikantin · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes § 3 Struktur der Berufsausbildung