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§ 9 ChemikAusbV

Gewichtungs- und Bestehensregelungen

(1)

Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1. Prüfungsbereich Verfahrens- und produktionstechnische Arbeit20 Prozent,
2. Prüfungsbereich Verfahrenstechnik5 Prozent,
3. Prüfungsbereich Messtechnik5 Prozent,
4. Prüfungsbereich Anlagentechnik10 Prozent,
5. Prüfungsbereich Produktions- oder Verarbeitungsprozess30 Prozent,
6. Prüfungsbereich Produktionstechnik15 Prozent,
7. Prüfungsbereich Prozessleittechnik5 Prozent,
8. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde10 Prozent.
(2)

Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

  1. 1.

    im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,

  2. 2.

    im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,

  3. 3.

    im Prüfungsbereich Produktions- oder Verarbeitungsprozess und im Prüfungsbereich Produktionstechnik jeweils mit mindestens „ausreichend“,

  4. 4.

    in mindestens einem der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“ und

  5. 5.

    in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“

bewertet worden sind.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Chemikanten/zur Chemikantin · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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