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Anlage ChemikAusbV
(zu § 4 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Chemikanten/zur Chemikantin
(Fundstelle: BGBl. I 2009, 1364 - 1373; bzgl. einzelner Änderungen vgl. Fußnote)
Abschnitt I: Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1
| Lfd. Nr. | Ausbildungsberufsbild | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsabschnitt | ||
| 1. – 52. Woche | 53. – 90. Woche | 91. – 182. Woche | |||
| 1 | 2 | 3 | 4 | ||
| I.1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 1) | a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | ||
| I.2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 2) | a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehung des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweisen der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben | |||
| I.3 | Betriebliche Maßnahmen zum verantwortlichen Handeln (Responsible Care) (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 3) | ||||
| I.3.1 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 3.1) | a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | |||
| e)Aufgaben der zuständigen Berufsgenossenschaft und der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden erläuternf)persönliche Schutzausrüstungen unterscheiden und handhabeng)Sicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz bedienen und ihre Funktionsfähigkeit erhaltenh)Explosionsgefahren beschreiben und Maßnahmen zum Explosionsschutz ergreifeni)Maßnahmen zum Schutz gegen die gefährlichen Wirkungen des Stroms bei unterschiedlichen Netzsystemen anwendenj)Kennzeichnungen und Kennzeichnungsfarben von Behältern und Fördersystemen zuordnenk)Regeln der Arbeitshygiene anwendenl)ergonomische Grundregeln anwenden sowie Maßnahmen zur Erhaltung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit ergreifenm)mit Gefahrstoffen umgehen; Gefahren erläutern und vermeiden | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | ||||
| I.3.2 | Anlagensicherheit (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 3.2) | a)Exzonen, Zündschutzarten und Temperaturklassen beachtenb)Einrichtungen zur Anlagensicherheit unterscheiden und beachtenc)bei Störungen betriebsspezifische Maßnahmen einleiten | |||
| I.3.3 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 3.3) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführene)Abfälle sammeln, lagern und für die Verwertung bereitstellen | |||
| I.3.4 | Einsetzen von Energieträgern (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 3.4) | a)die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten unterscheiden und unter Beachtung des Wirkungsgrades und des Gefährdungspotenzials einsetzen; Zusammenhänge der Energieumwandlung beschreibenb)Wirkungsweise der Energieträger unterscheiden und Maschinen und Apparate, insbesondere Wärmetauscher, einsetzen | 6 | ||
| I.3.5 | Umgehen mit Arbeitsgeräten und -mitteln einschließlich Pflege und Wartung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 3.5) | a)Fördersysteme einschließlich Armaturen bedienen und pflegenb)Werkstoffe unter Beachtung ihrer mechanischen, thermischen und chemischen Eigenschaften einsetzenc)Anlagenteile und Geräte zum Einsatz vorbereitend)Maßnahmen zum Schutz vor Korrosion, Verschleiß, Unterkühlung und Überhitzung ergreifene)Arbeitsmittel warten und pflegen | 3*) | ||
| I.3.6 | Qualitätsmanagement, Kundenorientierung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 3.6) | a)betriebsspezifische Instrumente des Qualitätsmanagements erläutern und aufgabenspezifisch anwendenb)prozess- und kundenorientiert arbeiten | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | ||
| I.3.7 | Kostenorientiertes Handeln (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 3.7) | a)Möglichkeiten der Beeinflussbarkeit von Kosten im eigenen Arbeitsbereich nutzenb)zur Einhaltung von Kostenvorgaben beitragen | |||
| I.4 | Arbeitsorganisation und Kommunikation (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 4) | ||||
| I.4.1 | Planen und Steuern von Prozess-, Betriebs- und Arbeitsabläufen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 4.1) | a)Materialien, Ersatzteile, Werkzeuge sowie Betriebsmittel auswählen, lagern, disponieren und bereitstellenb)Fließbilder, Funktionspläne und Verfahrensvorschriften zur Planung von Arbeitsabläufen anwendenc)Arbeitsabläufe festlegen und Abwicklungszeiten einschätzen. Arbeitsschritte und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben durchführen; bei Abweichung von der Planung die Arbeitsschritte auf die veränderte Situation korrigiert abstimmen | |||
| I.4.2 | Arbeiten im Team (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 4.2) | a)Problemlösungsmethoden anwendenb)Kommunikationsregeln anwenden; Hilfsmittel zur Kommunikationsförderung einsetzen | 3 | 2*) | |
| c)Aufgaben im Team bearbeiten und abstimmen; Ergebnisse auswerten, kontrollieren und darstellen | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | ||||
| I.4.3 | Informations- beschaffung, Dokumentation (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 4.3) | a)Informationsquellen auswählen und unter Berücksichtigung auch fremdsprachiger Fachbegriffe anwendenb)Dokumentationsarten unterscheidenc)Hilfsmittel zur Dokumentation einsetzend)Arbeitsabläufe und -ergebnisse dokumentieren und beurteilen | |||
| I.4.4 | Kommunikations- und Informationssysteme (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 4.4) | a)betriebsspezifische Kommunikations- und Informationssysteme einsetzenb)mit Standardsoftware und arbeitsplatzspezifischer Software arbeitenc)Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit anwenden | |||
| I.5 | Umgehen mit Arbeitsstoffen und Bestimmen von Stoffkonstanten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 5) | a)chemische Gesetzmäßigkeiten, insbesondere chemische Bindung und Reaktionsfähigkeit, beachtenb)typische anorganische und organische Reaktionen unterscheidenc)physikalische Gesetzmäßigkeiten, insbesondere Aggregatzustandsänderungen und den Einfluss von Druck und Temperatur auf Gasvolumina beachtend)aliphatische und aromatische Kohlenwasserstoffe, Alkanole, Alkanale und Karbonsäuren unterscheidene)mit Säuren, Basen, Salzen und deren Lösungen umgehenf)mit Lösemitteln umgeheng)mit Gasen umgehenh)Arbeitsstoffe kennzeichnen und lagerni)Verfahren zur Probennahme und Probenvorbereitung für die Inprozesskontrolle und Endproduktprüfung unterscheiden; Proben nehmenj)Säure-Base-Titrationen durchführen und auswerten; pH-Wert bestimmenk)Volumen, Masse und Dichte von Feststoffen und Flüssigkeiten bestimmenl)Stoffkonstanten, insbesondere Viskosität, Brechzahl, Schmelztemperatur bestimmen und auswerten | 10 | 4 | |
| m)betriebsübliche Analysenverfahren, insbesondere fotometrische oder chromatografische, anwenden und auswertenn)physikalisch-chemische Gesetzmäßigkeiten beachten, insbesondere über Energieinhalte bei exo- und endothermen Reaktionen sowie den Einfluss von Druck und Temperatur auf chemische Reaktionen Auskunft geben | 4 | ||||
| o)über den Einfluss chemischer und physikalischer Eigenschaften von Stoffen auf den Reaktionsprozess Auskunft geben und bei dessen Durchführung beachten | 4 | ||||
| I.6 | Verfahrenstechnische Grundoperationen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 6) | a)Grundoperationen unterscheiden, Geräte ihren Einsatzgebieten zuordnenb)Stoffportionen definieren und die Zusammensetzung von Mischphasen berechnen, definierte Lösungen herstellen | |||
| c)Feststoff nach einem Verfahren zerkleinern und klassierend)Feststoff-Flüssigkeits-Gemische insbesondere durch Sedimentieren und Filtrieren trennene)Gemische durch Umkristallisieren und Destillieren reinigenf)Feststoff trockneng)Methoden der Sorption anwenden | 12 | 6 | |||
| I.7 | Installationstechnische Arbeiten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 7) | a)Bearbeitungsverfahren von Werkstoffen unterscheiden; Metalle und Kunststoffe manuell bearbeitenb)Rohre und Rohrleitungsteile unter Berücksichtigung von Rohrverbindungsarten und -elementen sowie Dichtungsmaterialien verbinden und abdichtenc)Absperrorgane Einsatzgebieten zuordnen; Absperrorgane bedienen | 10 | ||
| I.8 | Instandhaltung von Fördermitteln (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 8) | a)Wellenabdichtungen überprüfenb)Fördermittel unterscheiden, prüfen und in Betrieb nehmenc)beim Ein- und Ausbau von Fördermitteln mitwirkend)vorbeugende Instandhaltung von Fördermitteln durchführen und dokumentieren | 2 | 4 | |
| I.9 | Messtechnik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 9) | a)Messprinzipien und Einsatzgebiete von Geräten zur Bestimmung von Druck, Differenzdruck, Durchfluss, Füllstand, Menge und Temperatur unterscheiden und ihren Einsatzgebieten zuordnenb)Druck, Differenzdruck, Füllstand, Durchfluss, Menge und Temperatur messenc)elektrische Größen im Gleich- und Wechselstrom messen | 4 | ||
| d)Einrichtungen zur Erfassung und Übertragung von Signalen unterscheidene)Funktionsweise von Aktoren unterscheidenf)Elementen eines Regelkreises Funktionen zuordnen | 10 | ||||
| I.10 | Betreiben von Produktionsanlagen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 10) | a)Produktionsprozesse einschließlich der Ver- und Entsorgung und unter Berücksichtigung von Umweltschutzmaßnahmen beschreiben | 2 | 2 | |
| b)Anlagen oder Teilanlagen anfahren und abfahren und im Rahmen der Betriebsanweisung fahren | 6 | ||||
| I.11 | Thermische und mechanische Verfahrenstechnik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 11) | Destillieren und Rektifizierena)Geräte und Anlagen zum Destillieren und Rektifizieren, insbesondere unter Beachtung von Aufbau, Funktions- und Wirkungsweise unterscheiden und einsetzenb)Flüssigkeitsgemische unter Beachtung der physikalischen Vorgänge und betriebstechnischen Vorraussetzungen sowie unter Berücksichtigung der Energieeffizienz durch Destillieren und Rektifizieren trennenc)Qualität der Produkte prüfen, Abweichungen im Prozess feststellen und Maßnahmen ergreifen | 10 | ||
| Filtrieren, Zentrifugieren, Sedimentierend)Geräte und Anlagen zum Sedimentieren, Zentrifugieren und Filtrieren insbesondere unter Beachtung von Aufbau, Funktions- und Wirkungsweise unterscheiden und einsetzene)Abweichungen im Prozess feststellen; bei Störungen Maßnahmen einleiten | 10 | ||||
| I.12 | Instandhaltung von Produktions- einrichtungen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 12) | a)Produktionseinrichtungen zur Reparatur und Wartung unter Beachtung sicherheitstechnischer Vorschriften und verfahrenstechnischer Bedingungen in und außer Betrieb nehmenb)Baugruppen und Bauteile unter Beachtung bauteilspezifischer Montagebedingungen austauschenc)Baugruppen und Bauteile sichern und transportierend)vorbeugende Instandhaltung von Produktionseinrichtungen durchführen und dokumentieren | 8 | ||
| I.13 | Steuer- und Regelungstechnik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 13) | a)logische Grundschaltungen aufbauen und prüfenb)Fehler mit Hilfe von Schaltungsunterlagen eingrenzenc)Produktionsanlagen mit Hilfe von PLT-Komponenten bedienend)Mess- und Regeleinrichtungen nach Vorgaben und unter Nutzung von betriebsspezifischen Plänen überprüfen und einstellene)Aufbau und Wirkungsweise von Automatisierungssystemen einschließlich speicherprogrammierbarer Steuerungen unterscheiden und ein System bedienen | 12 | ||
| I.14 | Optimieren von Produktionsabläufen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 14) | a)Fahrweise von Anlagen oder Teilanlagen nach betrieblichen Vorgaben optimierenb)Störungen im Produktionsablauf feststellen, Maßnahmen zu ihrer Beseitigung ergreifen und bei der Beseitigung durch Fachpersonal mitwirkenc)Prozessabläufe dokumentieren | 8 | ||
Abschnitt II: Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2
| Lfd. Nr. | Ausbildungsberufsbild | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsabschnitt | ||
| 1. – 52. Woche | 53. – 90. Woche | 91. – 182. Woche | |||
| 1 | 2 | 3 | 4 | ||
| II.1 | Produktionsverfahren (§ 4 Absatz 2 Abschnitt II Nummer 1) | a)bei der Planung von Produktionsprozessen mitwirkenb)anorganische, organische, polymere oder bio- und gentechnische Produkte unter Berücksichtigung des Reaktionsverhaltens sowie gesetzlicher und betrieblicher Vorgaben herstellenc)Inprozesskontrolle durchführend)Produkte prüfen | 10 | ||
| II.2 | Verarbeitungstechnik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt II Nummer 2) | a)bei der Planung von Verarbeitungsprozessen mitwirkenb)Anlagen und Teilanlagen zur Verarbeitung von Stoffen in Betrieb nehmen und nach Betriebsanweisung fahrenc)vorbeugende Wartung durchführen; bei Störungen Maßnahmen ergreifend)Verarbeitungsprozesse dokumentieren und Qualitätskontrollen durchführen | 10 | ||
| II.3 | Vereinigen von Stoffen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt II Nummer 3) | a)Anlagen und Geräte, insbesondere unter Beachtung von Aufbau, Funktions- und Wirkungsweise unterscheiden und einsetzenb)Stoffe nach verschiedenen Verfahren vereinigenc)Ergebnisse prüfend)Abweichungen im Prozess feststellen und Maßnahmen einleiten | 10 | ||
| II.4 | Trocknen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt II Nummer 4) | a)Geräte und Anlagen, insbesondere unter Beachtung von Aufbau, Funktions- und Wirkungsweise unterscheiden und einsetzenb)Feststoffe, Flüssigkeiten und Gase trocknenc)den Trockengrad bestimmend)Abweichungen im Prozess feststellen und Maßnahmen einleiten | 10 | ||
| II.5 | Zerkleinern (§ 4 Absatz 2 Abschnitt II Nummer 5) | a)Geräte und Anlagen, insbesondere unter Beachtung von Aufbau, Funktions- und Wirkungsweise unterscheiden und einsetzenb)Feststoffe nach verschiedenen Verfahren zerkleinernc)Ergebnisse prüfend)Abweichungen im Prozess feststellen und Maßnahmen einleiten | 10 | ||
| II.6 | Extrahieren (§ 4 Absatz 2 Abschnitt II Nummer 6) | a)Geräte und Anlagen, insbesondere unter Beachtung von Aufbau, Funktions- und Wirkungsweise unterscheiden und einsetzenb)Stoffe aus Gemischen durch Fest-Flüssig- und Flüssig-Flüssig-Extraktion abtrennenc)Reinheit der Fraktionen prüfend)Gefahrenpotenziale bei Abweichungen im Prozess feststellen und Maßnahmen ergreifen | 10 | ||
| II.7 | Klassieren und Sortieren (§ 4 Absatz 2 Abschnitt II Nummer 7) | a)Geräte und Anlagen, insbesondere unter Beachtung von Aufbau, Funktions- und Wirkungsweise unterscheiden und einsetzenb)Stoffe durch Klassieren und Sortieren trennenc)Ergebnisse prüfend)Abweichungen im Prozess feststellen und Maßnahmen einleiten | 10 | ||
| II.8 | Entstauben (§ 4 Absatz 2 Abschnitt II Nummer 8) | a)Anlagen und Geräte, insbesondere unter Beachtung von Aufbau, Funktions- und Wirkungsweise unterscheiden und einsetzenb)Gase durch Entstauben reinigenc)Funktionsfähigkeit der Anlagen und Geräte sicherstellen | 10 | ||
| II.9 | Pneumatik und Hydraulik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt II Nummer 9) | a)Schalt- und Funktionspläne verschiedener Systeme handhabenb)Druck in pneumatischen Systemen sowie Druck und Volumenstrom in hydraulischen Systemen messen und einstellenc)funktionsgerechten Ablauf von Steuerungen überprüfen; bei Störungen Maßnahmen einleitend)im Rahmen von Inspektionen Bauteile austauschen | 10 | ||
| II.10 | Rohrsystemtechnik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt II Nummer 10) | a)Funktionsfähigkeit von Rohrleitungssystemen überprüfen, bei Störungen Maßnahmen einleitenb)Rohrleitungsteile und Armaturen unter Berücksichtigung verfahrenstechnischer Bedingungen und sicherheitstechnischer Vorschriften austauschen | 10 | ||
| II.11 | Elektrotechnik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt II Nummer 11) | a)ein- und mehradrige, geschirmte und ungeschirmte Leitungen zurichtenb)Installationsschaltungen unter Berücksichtigung verschiedener Leitungsarten herstellenc)Zusammenhänge im Dreiphasenwechselstromkreis beschreiben; Messungen durchführend)„die fünf Sicherheitsregeln“ anwendene)Schutzeinrichtungen überprüfen, Störungen feststellen und Maßnahmen einleitenf)Komponenten für Haupt- und Steuerstromkreise auswählen, einbauen, kennzeichnen und dokumentiereng)elektrische Motoren unterscheiden, Motorschaltungen aufbauen und Motoren in Betrieb nehmenh)Bauelementen der Elektronik Funktionen zuordnen und kontaktbehaftete Steuerungen aufbaueni)Vorschriften des elektrischen Explosionsschutzes anwenden | 10 | ||
| II.12 | Automatisierungstechnik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt II Nummer 12) | a)Systeme nach Vorschriften wartenb)Programme für speicherprogrammierbare Steuerungen nach Vorgaben und technischen Unterlagen eingeben und testenc)bei Störungen Fehler eingrenzen und Maßnahmen einleitend)Programmabläufe anhand von Funktionsplänen interpretierene)nach betrieblicher Vorgabe Parameter einstellen und Regelkreise optimieren | 10 | ||
| II.13 | Umwelttechnik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt II Nummer 13) | a)Geräte und Anlagen, insbesondere unter Beachtung von Aufbau, Funktions- und Wirkungsweise, Einsatzgebieten zuordnenb)Verfahren zur Behandlung und Reinigung von Abwässern oder Abluft durchführenc)Prozess kontrollieren, bei Abweichungen Maßnahmen einleitend)Abfälle verwerten und beseitigen | 10 | ||
| II.14 | Labortechnik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt II Nummer 14) | a)analytische Verfahren, insbesondere unter Beachtung von Funktions- und Wirkungsweise, Einsatzgebieten zuordnenb)Analyseverfahren zur Eingangs-, Prozess- und Endkontrolle anwenden, Ergebnisse auswerten und Maßnahmen einleitenc)anwendungstechnische Prüfungen durchführen | 10 | ||
| II.15 | Qualitätsmanagement (§ 4 Absatz 2 Abschnitt II Nummer 15) | a)Regeln Guter Herstellungspraxis (GMP), Guter Laborpraxis (GLP) oder vergleichbare Regelungen anwendenb)statistische Qualitätskontrolle durchführenc)Qualitätssicherungskonzept anhand betrieblicher Vorgaben für einen Verfahrensschritt entwickelnd)bei der internen Überprüfung des Qualitätsmanagements mitwirkene)bei der Validierung eines Verfahrens mitwirken | 10 | ||
| II.16 | Logistik, Transport und Lagerung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt II Nummer 16) | a)Anlagen und Geräte zum Lagern von Stoffen, insbesondere unter Beachtung von Aufbau, Funktions- und Wirkungsweise, Einsatzgebieten zuordnenb)Stoff- und Warenströme darstellen und erfassenc)Abweichungen im betrieblichen Materialfluss feststellen und Maßnahmen einleitend)Flurförderzeuge führene)Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel auswählen, Transporte sichern und durchführenf)Lager betreiben | 10 | ||
| II.17 | Kälte- und Tieftemperaturtechnik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt II Nummer 17) | a)Anlagen und Geräte zum Erzeugen von Tieftemperaturen und zum Verarbeiten unter Tieftemperaturbedingungen, insbesondere unter Beachtung von Aufbau, Funktions- und Wirkungsweise, Einsatzgebieten zuordnenb)Produkte unter Tieftemperaturbedingungen herstellenc)Messmethoden der Tieftemperaturtechnik anwenden, bei Störungen Maßnahmen einleiten | 10 | ||
| II.18 | Anwenden produktionsbezogener mikrobiologischer Arbeitstechniken (§ 4 Absatz 2 Abschnitt II Nummer 18) | a)GMP- und GLP-Regeln für Biotechnologie-Betriebe und Vorschriften zur biologischen Sicherheit beachtenb)grundlegende Methoden des Gentransfers beschreibenc)Nährmedien herstellen und beimpfen, Kulturen anzüchten und aufarbeitend)Anlagen zur Fermentation unterscheiden, bedienen und wartene)Proteine durch unterschiedliche chromatografische Verfahren trennenf)Inprozesskontrolle bei der Fermentation und Trennung von Proteinen durchführeng)Anlagen, insbesondere mit CIP- und SIP-Technik, reinigen und sterilisierenh)biologisches Material entsorgen | 10 | ||
| II.19 | Internationale Kompetenz (§ 4 Absatz 2 Abschnitt II Nummer 19) | a)fremdsprachliche Informationsquellen, insbesondere technische Regelwerke, Betriebsanleitungen und Arbeitsanweisungen, auswerten und anwendenb)Auskünfte in einer Fremdsprache gebenc)im Rahmen der Kundenorientierung kulturelle Besonderheiten berücksichtigen | 10 | ||
| II.20 | Digitalisierung und vernetzte Produktion (§ 4 Absatz 2 Abschnitt II Nummer 20) | a)in der digitalen vernetzten Produktion selbstorganisiert arbeiten und digitale Kommunikationsmittel einsetzen sowie in virtuellen Teams mitwirkenb)Daten digital erfassen, prüfen, auswerten und sichernc)Fehler beim Datenaustausch zwischen digitalen Systemen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung der Fehler einleitend)Datenanalysen oder Simulationen für die Optimierung von Produktionsprozessen und für die vorausschauende Instandhaltung von Produktionsanlagen nutzene)Software-Applikationen des Betriebes mit mobilen und stationären Arbeitsmitteln einsetzenf)digitale Medien für das Lernen im betrieblichen Alltag selbsttätig nutzeng)rechtliche und betriebliche Vorgaben zum Schutz und zur Sicherheit digitaler Daten im Produktionsprozess einhalten | 10 | ||
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.