AdvoCite

Art. 1 CLNIG

(1)

Dem in Straßburg am 4. November 1988 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Straßburger Übereinkommen über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschiffahrt (CLNI) wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird nachstehend veröffentlicht.

(2)

Die Zustimmung erfolgt mit der Maßgabe, daß die in dem Übereinkommen enthaltenen Vorschriften innerstaatlich nicht unmittelbar anzuwenden sind.

Gesetz zu dem Straßburger Übereinkommen vom 4. November 1988 über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschiffahrt (CLNI) · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved