Gesetze › CO2KostAufG › Abschnitt 6 Übergangs- und Schlussvorschriften § 12 CO2KostAufG Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten und zur Aufteilung der Betriebskosten bei Einbau einer mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickten Heizungsanlage · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 11 Übergangsregelungen Anlage (zu den §§ 5 bis 7) Einstufung der Gebäude oder der Wohnungen bei Wohngebäuden