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§ 17 ContStifG

Behandlung von Leistungen nach diesem Gesetz bei der Anwendung anderer Gesetze

Leistungen nach diesem Abschnitt sind einkommensteuerfrei. Ansprüche auf solche Leistungen gehören nicht zum sonstigen Vermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes.

Conterganstiftungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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