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§ 19 ContStifG

Finanzielle Ausstattung

Für Maßnahmen nach diesem Abschnitt sind zu verwenden

  1. 1.

    die Erträge aus den Mitteln nach § 4 Absatz 1 Nummer 5;

  2. 2.

    die Mittel nach § 4 Absatz 1 Nummer 6 und die daraus erzielten Erträge;

  3. 3.

    Zuwendungen nach § 4 Abs. 2, soweit nicht die oder der Zuwendende etwas anderes bestimmt hat.

Conterganstiftungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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